Satzung

Satzung des Vermietervereins Lahn-Dill e.V.

Die Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden.

§ 1
Name, Zweck und Sitz des Vereins sowie Geschäftsjahr

Der “Vermieterverein Lahn-Dill e. V.“ ist die Interessengemeinschaft der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Wetzlar und im Lahn-Dill Kreis.

Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt die Bezeichung:

Vermieterverein Lahn-Dill e.V.

Er bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken auf freiwilliger Grundlage die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer sowie die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Angelegenheiten.

Der Sitz des Vereins ist Leun.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Mitgliedschaft/Aufnahme

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z.B. Erbbaurecht, verfügen.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand entscheidet.

§ 3

Ende der Mitgliedschaft, Kündigung des Mitgliedes

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.

Eine Übertragung der Mitgliedschaft auf den Ehepartner ist zulässig, ansonsten aber ausgeschlossen.

§ 4

Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig:

  • bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins und

  • bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten

Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich bei dem Vorstand einzulegen ist. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 5

Beitragsregelung

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Die laufenden Beträge sind jährlich im voraus zu bezahlen.

§ 6

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind

  •   die Mitgliederversammlung

  •   der Vorstand

  1. Der Verein unterhält ein Büro mit der Aufgabe der Führung der laufenden Vereinsangelegenheiten, Erledigung des Schriftverkehrs und der Buchhaltung, Inkasso der Beiträge, Einberufung und Beteiligung an den Sitzungen und Versammlungen, der Führung der Mitgliederlisten, der Rechnungsführung und -überwachung, der Führung der Vereinsakten für den Vorstand, der Werbung für den Verein und der Gestaltung und Pflege der Internetseite. Außerdem hat das Büro die Aufgabe einen ständigen Kontakt zu externen jur. Berater/innen zu halten und mit diesen zusammen zu arbeiten. In Zusammenarbeit mit den jur. Berater(n) soll sicher gestellt werden, dass die Mitglieder schriftlich oder auf der Internetseite über neuere für sie maßgebende Urteile informiert werden.

§ 7

Der Vereinsvorstand

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

    dem/der 2. Vorsitzenden

b) drei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter gebildet. Jede bzw. jeder von ihnen ist nach außen zur Einzelvertretung befugt.

Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

§ 8

Geschäftsbereich und Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, ihm obliegt die Geschäftsführung.

  1. Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seinem Amt aus, so ist ein Ersatzmitglied in der nächst folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.

  1. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein in dem laufenden Geschäftsjahr nur mit Beschränkung auf das Jahresaufkommen der Mitgliedsbeiträge eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 9

Verwendung der Mittel

Der Verein bestreitet aus dem zu Verfügung stehenden Mitteln

  1. die Aufwendungen für Veranstaltungen,

  2. die zur Verwirklichung der in § 1 ausgeführten Zwecke

  3. die Kosten des Büros und der Mitgliederberatung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Amt im Sinne von § 7 betrauten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Kosten, die für die Tätigkeit im Auftrag des Vereins entstanden sind.

§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Vereinsorgan.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist vom Vorstand spätestens im 2. Quartal eines Kalenderjahres einzuberufen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung des Vorstands einberufen. Die Einberufung muss mindestens 1 Monat vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Einladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben.

  1. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin bei dem oder der 1. Vorsitzenden einzureichen.

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands;
  2. Entgegennahme des Jahres-, Kassen-, Geschäfts- und Tätigkeitsberichtes;
  3. Wahl der/des 1. und 2. Rechnungsprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren. Jedes Jahr scheidet ein Rechnungsprüfer wechselweise aus, erstmals der unter der ungeraden Ziffer aufgeführte. Wiederwahl ist zulässig;
  4. Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
  5. Beschlussfassung über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins;
  6. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Beschlussfassung über Anträge, insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  8. Erlass von Ordnungen;
  9. Berufung des Büros;
  10. Berufung des jur. Beraters.

       Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung zur Beratung und

       Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Haus- und

       Grundbesitzes einberufen werden.

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  1. Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung (Handheben). Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, sämtliche Anwesenden stimmen einer offenen Abstimmung zu.

  1. Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch eine Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über die Abberufung des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder. Hier ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

     

  2. Bei Wahlen findet, wenn nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem oder einer Bewerber/in zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit der Stimmenmehrheit bedachten Bewerbern statt. Bei Stichwahl genügt die relative Stimmenmehrheit der Versammlung, d.h. es ist der/die Kandidat/in gewählt, der oder die die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

  1. Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und von Protokollführer/in und Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden in dem Büro des Vereins hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter bzw. Versammlungsleiterin geleitet.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse es erfordert, oder wenn 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung fordern. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorstand als Liquidator durchzuführen hat.

Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verplichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.

Leun, 23.4.2016